Wahlarztordination
Im Gegensatz zum Vertragsarzt besitzt der Wahlarzt keinen Vertrag mit der Krankenkasse. Trotzdem haben Sie auch als Kassenpatient das Recht der freien Arztwahl.
Der entscheidende Vorteil des Wahlarztes ist "Zeit": Der Arzt hat ausreichend Zeit für ein ausführliches Arzt-Patient-Gespräch, für die Untersuchungen und die Befundbesprechung. Die Patienten profitieren von flexiblen Ordinationszeiten und kurzfristigen Terminen. In der Ordination gibt es so gut wie keine Wartezeiten.
Allerdings kann der Wahlarzt nicht direkt mit den Krankenkassen abrechnen. Das bedeutet, Sie erhalten für die jeweils erbrachte Leistung eine Honorarnote ausgestellt, die von Ihnen als Patient bei Ihrer zuständigen Krankenkasse eingereicht werden kann. Zu diesem Zweck erhalten Sie in meiner Ordination ein vorausgefülltes Rückerstattungsformular. Seitens der Krankenkassen werden dann 80% des Betrages rückerstattet, den ein Arzt mit Kassenvertrag für die gleiche Behandlung erhalten würde.
Sie erhalten die von mir verordneten Medikamente genauso zum üblichen Kassentarif in Ihrer Apotheke.
Bitte beachten Sie, dass bei Besuch eines anderen niedergelassenen Augenfacharztes im selben Abrechnungszeitraum (dasselbe Quartal bei GKK und SVA; derselbe Monat bei BVA, KFA und VAEB) kein Kostenersatz gewährt wird (ausgenommen Notfälle). Wenn Sie also als Versicherter z. B. einer GKK (WGKK, NÖGKK) innerhalb desselben Quartals bei einem anderen Augenarzt waren, gibt es keine Kostenrückerstattung. Gleiches gilt für Versicherte kleiner Kassen (BVA, KFA, VAEB) innerhalb desselben Monats. Der Besuch einer Augenambulanz im Spital hat keine Auswirkung auf die Kostenrückerstattung.
Sollten Sie Fragen bezüglich Abrechnung, Tarife und Rückerstattung haben, stehe ich Ihnen mit meinem Team jederzeit zur Verfügung!